Die Sonderprüfung scheitert in der Praxis, da der Betrag von den Aktionären 100.000 EUR betragen muss, diesen Batrag haben jedoch die Kleinaktionäre nicht. Außerdem kann nur, abgesehen von Extremfällen, in einem konkreten Sonderprüfungsantrag und mit den passenden Umständen geklärt werden, ob ein Antrag hinreichend bestimmt oder zu weit gefasst ist.
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